eKFV-Novelle beschlossen: Das ändert sich für E-Scooter ab 2027
Am 19.12.2025 hat der Bundesrat der Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugestimmt. Der Schwerpunkt liegt klar auf mehr Sicherheit (vor allem technisch), auf Regeln, die stärker wie beim Radverkehr funktionieren, und auf deutlich mehr Möglichkeiten für Städte und Gemeinden, das Abstellen und die Nutzung im öffentlichen Raum zu steuern. Die meisten Änderungen sollen nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 greifen.
Damit Du schnell ein Gefühl bekommst, worum es geht: Für bereits zugelassene Roller bedeutet das in vielen Fällen keinen Zwang zum Nachrüsten – aber für neue Modelle, für Sharing-Anbieter und für das Verhalten im Verkehr wird es spürbar konkreter.
1) Was genau wurde beschlossen – und wann gilt das?
Die Bundesregierung hat die eKFV angepasst, der Bundesrat hat dem Paket am 19.12.2025 zugestimmt. Die neuen Regelungen sollen nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.
Wichtig dabei: Es ist eine Mischung aus
- technischen Vorgaben (also: Was ein neu zugelassener E-Scooter künftig können/mithaben muss),
- Verhaltensregeln (also: Wo und wie Du fahren darfst, welche Vorschriften gelten),
- und kommunalen Steuerungsrechten (also: Was Städte/Gemeinden lokal regeln dürfen – besonders beim Parken/Abstellen und beim Sharing).
2) Neue technische Anforderungen: Blinker & mehr Sicherheitsprüfungen
Blinker werden Pflicht – aber nur für neu zugelassene Fahrzeuge
Künftig müssen neu zugelassene E-Scooter ab 2027 verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Ziel: Richtungswechsel sollen klarer angezeigt werden und das Abbiegen soll sicherer werden.
Strengere Anforderungen an Batterien und Fahrstabilität
Neben den Blinkern nennt die Novelle ausdrücklich:
- höhere Sicherheitsanforderungen an Batterien und
- erweiterte fahrdynamische Prüfungen, um die Fahrstabilität zu verbessern und Unfälle zu vermeiden.
In Zusammenfassungen zur Novelle wird außerdem beschrieben, dass technische Vorgaben z. B. bei Bremsen/Beleuchtung/Kennzeichnung nachgeschärft werden und teils konkrete Standards (z. B. DIN-Bezug bei Batterien) eine Rolle spielen.
Bestandsschutz: Dein heutiger E-Scooter bleibt grundsätzlich nutzbar
Entscheidend für viele: Die neuen technischen Vorgaben gelten ab 2027 für Neufahrzeuge, ältere E-Scooter dürfen weiter genutzt werden, auch wenn sie die neuen Standards nicht erfüllen.
3) Nutzung & Verhalten: Regeln wandern in die StVO und werden „radähnlicher“
Verhaltensregeln vollständig in der StVO
Die bislang teils in der eKFV und teils in der StVO verteilten Vorschriften für Elektrokleinstfahrzeuge werden vollständig in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt und dabei weitgehend an den Radverkehr angeglichen.
Beispiel: Grünpfeil wie beim Radverkehr
Konkret bedeutet die Angleichung u. a., dass E-Scooter-Fahrende künftig (wie Radfahrende) bei Rot den Grünpfeil für den Radverkehr nutzen dürfen – natürlich nur unter den entsprechenden Bedingungen (anhalten, Vorrang beachten usw.).
Höhere Verwarnungsgelder für typische Verstöße
Ein zentraler Hebel der Novelle: Verstöße sollen spürbarer sanktioniert werden. Genannt wird z. B.:
- Gehwegfahren: Verwarnungsgeld wird im Regelfall von 15 auf 25 Euro angehoben.
- zu zweit auf einem E-Scooter: Verwarnungsgeld steigt von 5 auf 25 Euro.
4) Gehwege, Fußgängerzonen & „Radverkehr frei“: mehr automatische Mitnutzung – aber mit kommunalem Hebel
Ein Punkt, der oft missverstanden wird, ist diese Logik:
- Wenn bestimmte Flächen per Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ für Fahrräder geöffnet sind (z. B. in Teilen von Fußgängerzonen, manchen Einbahnstraßen-Konstellationen oder Bussonderfahrstreifen), soll diese Freigabe grundsätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten – sofern vor Ort nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.
Das ist kein Freifahrtschein für „überall fahren“, sondern eher: Wo Radverkehr erlaubt ist, soll E-Scooter-Verkehr nicht jedes Mal extra freigeschaltet werden müssen. Gleichzeitig bekommen Kommunen mehr Möglichkeiten, genau das lokal wieder einzuschränken (dazu gleich mehr).
5) Parken und Abstellen: erlaubt – aber weniger „Wildwuchs“, vor allem beim Sharing
Grundsatz: Parken auf Gehweg/Fußgängerzone ist möglich, wenn niemand behindert wird
Die Novelle stellt klar: Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch niemand gefährdet oder behindert werden kann.
Das klingt erst mal tolerant – ist aber gleichzeitig die Basis dafür, Falschparken (Behinderung/Gefährdung) konsequenter zu ahnden.
Kommunen dürfen konkret festlegen,
wie
abgestellt werden muss
Städte und Gemeinden können künftig konkrete Abstellregeln festlegen – je nach Lage z. B.:
- nur in gekennzeichneten Flächen,
- an festen Stationen,
- oder in einem Rahmen auch frei im öffentlichen Raum.
Ziel ist ausdrücklich, den „Wildwuchs“ zu begrenzen und die Situation für zu Fuß Gehende (insbesondere vulnerable Personen) zu entschärfen.
Besonderheit Sharing: „Anbieten“ ist nicht automatisch „Parken“
Ein juristisch sehr wichtiger Satz in der Novelle betrifft Sharing-Systeme: Für stationsunabhängig vermietete Fahrzeuge wird klargestellt, dass das Anbieten auf öffentlichen Straßen kein zulässiges Parken im Sinne der StVO ist. Das ermöglicht Kommunen, das Abstellen über Sondernutzungsvereinbarungen zu regeln und Anbieter zu lokalen Konzepten zu verpflichten.
6) Verkehrszeichen & kommunale Steuerung: Logik wird umgedreht
Ein technischer, aber für die Praxis großer Punkt:
Bisher war die Grundlogik oft: E-Scooter dürfen bestimmte Flächen nur nutzen, wenn es dafür eine besondere Freigabe gibt.
Künftig soll es auf für den Radverkehr freigegebenen Flächen einfacher werden, E-Scooter bei Bedarf ausdrücklich zu verbieten, statt sie überall einzeln freizuschalten. Das vereinfacht die Verkehrszeichen-Systematik und gibt Kommunen mehr Flexibilität, besonders sensible Bereiche auszunehmen.
7) Haftung: Bundesrat sieht „Haftungslücke“ – Justizministerium arbeitet an schärferen Regeln
Neben der Verordnung selbst spielt ein zweites Thema hinein: Haftung bei Unfällen, insbesondere im Kontext von Leih-E-Scootern.
Der Bundesrat hat in einer begleitenden Entschließung auf eine Haftungslücke hingewiesen: Gestürzte bzw. Geschädigte hätten bislang oft keine realistische Möglichkeit, Schadensersatz durchzusetzen – etwa weil Verursachende schwer zu ermitteln sind.
Parallel dazu hat das (damals so bezeichnete) Bundesministerium der Justiz bereits Anfang Dezember 2025 angekündigt bzw. dargestellt, dass ein Gesetzentwurf vorbereitet wird, der die Haftung verschärfen soll – u. a. mit dem Ziel, dass Unfallopfer leichter Schadensersatz erhalten können.
Wichtig: Das ist separat zur eKFV-Novelle (also nicht automatisch „ab 2027 alles durch“), sondern ein eigenes Gesetzgebungsvorhaben, das erst noch das komplette Verfahren durchlaufen muss.
8) Was bedeutet das für Dich in der Praxis?
Wenn Du einen E-Scooter besitzt
- Kein Nachrüstzwang allein wegen der Blinkerpflicht: Dein bestehender Scooter bleibt grundsätzlich nutzbar.
- Im Alltag wird wichtiger, dass Du Dich an die (dann in der StVO stehenden) Regeln hältst – und dass Gehwegfahren/zu zweit fahren teurer wird.
Wenn Du 2026/2027 einen neuen Scooter kaufen willst
- Ab 2027 müssen neu zugelassene Modelle Blinker haben. Wenn Du „zukunftssicher“ kaufen willst, ist das ein zentraler Punkt.
- Achte generell auf die technische Zulassung/Seriosität – die Anforderungen werden strenger, und „Billigimporte“ ohne saubere Papiere werden dadurch nicht attraktiver.
Wenn Du Sharing nutzt (Leih-E-Scooter)
- Es ist sehr wahrscheinlich, dass Du je nach Stadt stärker mit festen Abstellzonen/Stationen zu tun bekommst.
- Lokale Regeln können sich deutlicher unterscheiden als bisher, weil Kommunen mehr Spielraum bekommen.
Checkliste: eKFV-Novelle ab 2027 – das solltest Du dir merken
Zeitplan
- Bundesrat-Zustimmung: 19.12.2025
- Inkrafttreten vieler Änderungen: nach Übergangsfrist Anfang 2027
Technik
- Neu zugelassene E-Scooter ab 2027: Blinker Pflicht
- Strengere Anforderungen: Batteriesicherheit + fahrdynamische Prüfungen
- Bestandsschutz: alte Scooter dürfen weiterfahren
Verhalten / Bußgelder
- Regeln wandern vollständig in die StVO und orientieren sich stärker am Radverkehr
- Gehwegfahren (Regelfall): 25 €
- Zu zweit fahren: 25 €
Flächen mit „Radverkehr frei“
- Wo „Radverkehr frei“ gilt, soll E-Scooter-Nutzung grundsätzlich mit umfasst sein – wenn nicht lokal verboten
Parken / Abstellen
- Parken auf Gehweg/Fußgängerzone: nur, wenn niemand behindert/gefährdet wird
- Kommunen dürfen Abstellen konkret regeln (Zonen, Stationen, usw.)
- Sharing: „Anbieten“ im öffentlichen Raum ist nicht automatisch „Parken“ → Sondernutzungsregeln möglich
Haftung
- Bundesrat sieht Haftungsprobleme („Haftungslücke“) und fordert Nachschärfung
- Justizministerium: Entwurf für strengere Haftung mit Ziel leichterer Schadensersatz in Arbeit



